§ 32 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2019

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 32.

(1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht.

(2) Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge den Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung zu erstellen und den Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 11.

(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.

(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213726

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