§ 32 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Haushaltsführung

§ 32

(1) § 32.Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkommission zu erlassen.

(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 363 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)