§ 32 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Mitteilungsblatt

§ 32.

(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:

  1. 1. die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
  2. 2. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
  3. 3. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
  4. 4. die Curricula und Prüfungsordnungen,
  5. 5. von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
  6. 6. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
  7. 7. die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
  8. 8. die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
  9. 9. die Art der Verwendung der Studienbeiträge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)