Mitteilungsblatt
§ 32.
(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
- 1. die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
- 2. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
- 3. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
- 4. die Curricula und Prüfungsordnungen,
- 5. von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
- 6. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
- 7. die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
- 8. die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
- 9. die Art der Verwendung der Studienbeiträge.
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