§. 32.
Bei den im Wirkungskreise der Landesstelle gelegenen Concurrenzbauten ist dieselbe zur Einleitung der Projectirungsarbeiten und der Verhandlungen wegen Aufbringung der Baumittel und zur schließlichen Verfügung hierüber ermächtiget, vorbehaltlich der den berufenen Vertretern der bezüglichen Interessen gewahrten Rechte.
Schlagworte
Konkurrenzbau, Projektierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027626
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