ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004;
§ 32.
(1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3(Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden
(6) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
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(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997 , lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103 ).
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004;
Schlagworte
Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsgrundsatz, Abteilung, Auslastungsgerechtigkeit, Kontinuität in der Verfahrensführung, Ersatzrichter
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40050369
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