§. 32.
Vor Ablauf jedes Jahres werden vom Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer des nächstfolgenden Jahres die Senate zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen (Erkenntnis-, Berufungssenate, Senate für Angelegenheiten außer Streitsachen), die Senate für die Verhandlungen in Strafsachen und die Rathskammern sowie die sonstigen für Angelegenheiten der Justizverwaltung und für Personalangelegenheiten vorgeschriebenen Senate zusammengesetzt und die Geschäfte unter die Senate derselben Art vertheilt. Der Präsident hat hiebei anzugeben, welchen Senaten er sich anschließen wird. Die Berufungssenate in bürgerlichen Streitsachen sind nach Möglichkeit vom Präsidenten mit Räthen zu besetzen.
Außer den Vorsitzenden und den ständigen Mitgliedern der einzelnen Senate sind zugleich für alle Senate die Ersatzmänner (Vertreter), sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder, und die Reihe ihres Eintrittes zu bestimmen. Jedes stimmführende Mitglied kann zum Mitgliede mehrerer Senate bestellt werden.
Dies gilt auch für Handelssenate.
Einem Senate in Civilsachen, den Rahtskammern oder einem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit berufenen Senate darf nicht mehr als ein mit dem Stimmrecht betrauter richterlicher Beamter (§. 30, Absatz 3) als Mitglied angehören.
Für die Bildung der Gerichtshöfe des Geschwornengerichtes bleiben die Vorschriften der Strafprocessordnung in Wirksamkeit.
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