§ 32 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2013

8. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 32.

(1) Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Unternehmen, die nicht im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr annehmen, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften sowie § 33 ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind.

(3) Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.

(4) Der Beförderer, der ohne Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Flächenflugzeug oder Hubschrauber Gefahrgut befördert, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere jene Pflichten zu erfüllen, die gemäß Abschnitt R der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1, den Luftfahrtunternehmer und den Betreiber eines Flugzeugs treffen. Davon ausgenommen ist die Bewilligungspflicht gemäß OPS 1.1155 und die zwingende Verwendung der englischen Sprache gemäß OPS 1.1195 lit. a Z 3.

(5) Luftfahrtunternehmen, die Gefahrgut nicht als Fracht befördern, haben jene gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Schulungs-, Informations- und Verfahrensvorschriften einzuhalten, die darauf abzielen, diesen Umstand abzusichern.

(6) Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Beförderers oder eines Luftfahrtunternehmens gemäß Abs. 5 übernimmt, tritt er in dessen Pflichten ein und hat sie zu erfüllen. Die behördliche Genehmigung seines Gefahrgut-Schulungsprogramms ist nicht erforderlich.

(7) Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40151044

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