§ 32 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Zeitvorrückung

§ 32

(1) § 32.Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppe C - die Dienstklasse IV,

der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V,

der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

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