§ 32 FAG 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2029

Gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist diese Bestimmung mit Ausnahme des Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten. Wenn jedoch bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten (vgl. § 33 Abs. 2).

V. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 32.

(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258561

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