Fahrgeschwindigkeit
§ 32
(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
- 1. der Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,
- 2. der Art und Länge der Züge (§ 27),
- 3. den Bremsverhältnissen (§ 28),
- 4. den Streckenverhältnissen,
- 5. den betrieblichen Verhältnissen und
- 6. den Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
- 1. für Reisezüge mit durchgehender Luftbremse
- a. 250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
- b. 160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
- c. sonst 100 km/h;
- 2. für Güterzüge mit durchgehender Luftbremse
- a. 120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (§ 15 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 4) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
- b. sonst 100 km/h;
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
- 1. wenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
- 2. bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;
(4) Die Einschränkung des Abs. 3 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5).
- 1. höchstens 25 km/h,
- 2. wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann höchstens 40 km/h,
fahren.
(6) Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.
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