§ 32 EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2000

Mündliche Prüfung

§ 32

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend

  1. 1. bürgerliches Recht sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;
  2. 2. Handelsrecht;
  3. 3. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.

(2) Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus den folgenden Gebieten auszuwählen:

  1. 1. Strafrecht;
  2. 2. Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
  3. 3. Abgabenrecht.

(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe Wahlfach für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Fach für die mündliche Prüfung wählen.

(4) Gegenstand der Prüfungsfächer ist auch das jeweils zugehörige Verfahrensrecht.

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