Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 32.
Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40237515
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