Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Besondere Bestimmungen für Schulen mit Internat
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 32.
Abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes kann die Schulleitung in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde für einzelne Klassen oder für die gesamte Schule ortsungebundenen Unterricht für einzelne oder mehrere Schultage oder für beschränkte Zeiträume anordnen, wenn dies aus organisatorischen Gründen mit Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, erforderlich ist und wenn die Anreise oder Nächtigung nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226304
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)