§ 32 BPGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 32.

Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 3 genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12111487

alte Dokumentnummer

N6199654774J

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