§ 32 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 32

(1) Durch die Bauprüfung ist festzustellen, ob der Apparat fachgemäß ausgeführt ist, den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und den Anforderungen des Betriebes bei allen Belastungen genügt.

(2) Die Höchstleistung ist nach der Bauart des Apparates, der Beschaffenheit und den Abmessungen seiner Bestandteile so zu bemessen, daß sie im Einklang mit der im Dauerbetrieb stündlich zu zersetzenden Karbidmenge und der vorgesehenen Körnung steht und die im Entwicklungsraum herrschende Temperatur 80 ºC nicht übersteigt.

(3) Der nutzbare Inhalt des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß er zur Aufnahme der Nachvergasung auch dann ausreicht, wenn die Gasentnahme bei Höchstleistung unterbrochen wird. Bei Entwicklern nach dem Einwurfsystem, deren Beschickungsvorrichtung nicht mechanisch angetrieben wird, ist der Ermittlung des Gasbehälterinhaltes die Karbidmenge zugrunde zu legen, die bei einmaligem Spiel des Einwurfmechanismus in den Behälter gelangt.

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