§ 32 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1999

5. UNTERABSCHNITT.

Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes.

§ 32.

(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des Hauptverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117670

alte Dokumentnummer

N6199961235L

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