3. Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 32
(1) § 32.Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Personen, die Berufsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen nach den bisher geltenden Bestimmungen führen, haben diese unverändert weiter zu führen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt.
(4) Personen, die gemäß Abs. 3 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin'' zu führen.
(5) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt'' anstelle der Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin'' bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weiterführen.
(6) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen berechtigt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
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