Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 32
§ 32. Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in das Akademiekollegium berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Akademiekollegium ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen als gesetzmäßig zusammengesetzt.
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