§ 32.
(1) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
- a) zwei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und je ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;
- b) je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(2) Außer den in Abs. 1 genannten Personen können mit Zustimmung des Vorsitzenden (§ 33 Abs. 1) weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
(3) Alle Personen, die zu den Sitzungen des Beirates eingeladen wurden oder an solchen teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind die §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.
Schlagworte
Geheimhaltung, Amtsverschwiegenheit, Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048557
alte Dokumentnummer
N3198518238R
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