§ 32 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 32.

(1) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:

  1. a) zwei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und je ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;
  2. b) je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(2) Außer den in Abs. 1 genannten Personen können mit Zustimmung des Vorsitzenden (§ 33 Abs. 1) weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

(3) Alle Personen, die zu den Sitzungen des Beirates eingeladen wurden oder an solchen teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind die §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.

Schlagworte

Geheimhaltung, Amtsverschwiegenheit, Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048557

alte Dokumentnummer

N3198518238R

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