§ 32 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Änderungen und Zurückziehungen von Wahlvorschlägen

§ 32

(1) Im Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe enthalten.

(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung spätestens bis zum 21. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.

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