§ 3.28
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
- In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Bezeichnung führen:
- Bei Nacht und bei Tag:
- ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
- Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131558
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