§ 327 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 327.

(1) Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem ihm vom Gerichte bezeichneten Vollstreckungsorgane herauszugeben. Soll die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes geleistet werden, so ist das Vollstreckungsorgan auf Ersuchen des Executionsgerichtes von dem Bezirksgerichte zu bestimmen, in dessen Sprengel die Sache herausgegeben oder geleistet werden muss.

(2) Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.

(3) Wenn die Sache vom Drittschuldner nicht im Sprengel des Executionsgerichtes herausgegeben oder geleistet wurde, so ist sie zur Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens an das Executionsgericht zu übersenden. Würde eine solche Übersendung erhebliche Kosten oder Schwierigkeiten verursachen, ohne besondere Vortheile zu versprechen, oder würde die Übersendung aus anderen Gründen unausführbar oder unzweckmäßig erscheinen, so hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache geleistet wurde, auf Antrag oder von amtswegen das Verkaufs- und Vertheilungsverfahren durchzuführen. Hievon ist das Executionsgericht sogleich zu verständigen.

(4) Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen Gläubiger, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der §§. 283 bis 287 zu befriedigen.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Verkaufsverfahren, Verteilungsverfahren, Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021277

alte Dokumentnummer

N2189617077T

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