§ 326.
Die Geschwornen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschwornen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworne und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 S zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 96)
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030648
alte Dokumentnummer
N2197524001S
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