§ 324 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

7. Beratung und Abstimmung der Geschwornen

§ 324.

(1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der Geschwornen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.

(2) Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann der Geschwornen zu hören; dieser hat die Meinung der Geschwornen einzuholen. Spricht sich die Mehrheit der Geschwornen gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes an der Beratung aus, so kann ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 nicht gefaßt werden.

(3) Ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 ist vom Vorsitzenden den Geschwornen mitzuteilen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. Ein Rechtsmittel steht gegen den Beschluß nicht offen.

Schlagworte

Tatfrage

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030646

alte Dokumentnummer

N2197523999S

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