§ 324 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

III. Hauptstück Märkte

§ 324.

(1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen und Marktzeiten, von jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und verkauft werden dürfen.

(2) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen zu verstehen.

(3) Die §§ 324 bis 332, 368 Z. 16 sowie Z. 17, soweit Z. 17 die §§ 324 bis 332 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.

(4) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren, deren Handel nach diesem Bundesgesetz nicht der Konzessionspflicht unterliegt, auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070311

alte Dokumentnummer

N5197418710S

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