Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Arbeitnehmer
§ 323l.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 323j genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 323j genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im § 323j genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Schlagworte
Name, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075813
alte Dokumentnummer
N5198811470J
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