Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Lebens- und Sozialberater
§ 323e.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.
(2) Zu den gemäß Abs. 1 konzessionspflichtigen Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Schlagworte
Lebensberater, Eheproblem
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075806
alte Dokumentnummer
N5198811463J
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