Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
Unterbrechung von Verfahren
§ 323d.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung gemäß § 323c Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40221538
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