Zuständigkeit
§ 323c.
Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist in erster Instanz der Landeshauptmann und in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075558
alte Dokumentnummer
N5198810859J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)