§ 323c GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Zuständigkeit

§ 323c.

Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist in erster Instanz der Landeshauptmann und in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075558

alte Dokumentnummer

N5198810859J

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