§ 322 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 322

Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten.

Sind Juwelen oder andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 10.000 S nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 10.000 S, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Falle ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen, die persönliche Behebung abzuwarten.

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