Überweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung – Anmerkung
§. 322.
(1) Die Überweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung ist von amtswegen im öffentlichen Buche anzumerken.
(2) Außer den im §. 308 angeführten Berechtigungen steht dem betreibenden Gläubiger in diesem Falle die Befugnis zu, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des für die überwiesene Forderung einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Executionsgerichtes.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021272
alte Dokumentnummer
N2189617072T
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