§ 322 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Überweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung – Anmerkung

§. 322.

(1) Die Überweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung ist von amtswegen im öffentlichen Buche anzumerken.

(2) Außer den im §. 308 angeführten Berechtigungen steht dem betreibenden Gläubiger in diesem Falle die Befugnis zu, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des für die überwiesene Forderung einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Executionsgerichtes.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021272

alte Dokumentnummer

N2189617072T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)