§ 322 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.

§ 322.

(1) Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheime sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.

(2) Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, setzt der Hauptverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.

Schlagworte

Heilanstalt, Kuranstalt, Erholungsheim

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093859

alte Dokumentnummer

N6195545849L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)