§ 3.21
Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Die Vorschriften des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge und Verbände auch beim Stillliegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131551
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