§ 321 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Arbeitnehmer

§ 321.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 318 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 318 genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im § 318 genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070308

alte Dokumentnummer

N5197418707S

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