§ 321 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Fristen für Nachprüfungsanträge

§ 321.

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind

  1. 1. bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 63 binnen sieben Tagen,
  2. 2. bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß § 61 und gleichzeitig gemäß § 62 oder gemäß § 224 Abs. 2 und gleichzeitig gemäß § 225 kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,
  3. 3. im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
  4. 4. im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den §§ 140 Abs. 4 und 279 Abs. 4 genannten Fällen binnen sieben Tagen,
  5. 5. im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes binnen sieben Tagen,
  6. 6. im Falle der Durchführung einer Direktvergabe binnen sieben Tagen,
  7. 7. in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen

    ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.

(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages sind,

  1. 1. sofern die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist weniger als 15 Tage beträgt, spätestens drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist,
  2. 2. in allen übrigen Fällen spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist

    einzubringen. Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag letzter Tag der Frist.

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