§ 31d.
- 1. zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gem. Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben,
- 2. einer beabsichtigten Abweichung durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung gem. Art. 23e Abs. 3 B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde,
- 3. Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.
(2) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
(3) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen. Anträge auf Stellungnahmen haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist oder auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen wären.
(4) Der Präsident des Nationalrates hat Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an den Bundeskanzler, den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln. Wenn der Hauptausschuß nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
(5) Der Hauptausschuß kann beschließen, daß ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht zu erstatten, der Anträge gem. Abs. 1 sowie Anträge gem. § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.
(6) Der Hauptausschuß kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung, das von einer Stellungnahme des Nationalrates gem. Art. 23e Abs. 3 abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuß auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12015916
alte Dokumentnummer
N1199657423J
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