§ 31c SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Umstufung in höhere und niedrigere

Leistungsgruppen

§ 31c

(1) § 31c.Für Schularten mit Leistungsgruppen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung nach den Aufgaben der betreffenden Schulart und den Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände mindestens einen und höchstens drei Termine für die Umstufung der Schüler in die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Leistungsgruppe festzusetzen. Ein weiterer Umstufungstermin besteht am Ende eines Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand in dieser geführt wird. In Schulstufen an Berufsschulen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin.

(2) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.

(3) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres zum Umstufungstermin in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend'' erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann die näheren Voraussetzungen für die Umstufungen gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Leistungsgruppen durch Verordnung festlegen.

(5) Der Schüler kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.

(6) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 2 und 3 entscheidet der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.

(7) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 2, 3 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 2 und 3 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 2 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 5). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 5 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.

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