Krankenscheinersatz
§ 31c.
Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (§§ 338 ff) vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40050442
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