§ 31b NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1996

§ 31b.

(1) Mitteilungen der Bundesregierung gem. Art. 23c Abs. 2 letzter Satz und Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

(2) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e Abs. 1 B-VG sind in zwei Exemplaren oder in gleichwertiger Weise auf elektronischem Weg an die Klubs zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Nationalrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen.

(3) Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen (Abs. 2) an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

(4) Berichte des zuständigen Bundesministers gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015914

alte Dokumentnummer

N1199657421J

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