§ 31b NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 31b.

(1) Vorschläge gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG und Mitteilungen gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

(2) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gelten die „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, die als Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40133179

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