§ 31b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Sonstige Drittmittel

§ 31b.

Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40182218

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