§ 31b FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

§ 31b.

(1) Den im § 31 Abs. 1 genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (§ 31a) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeit.

(2) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Schulbuchbelege (Schulbuchgutscheine, Schulbuchanweisungen) mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.

Schlagworte

Verlagsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12110424

alte Dokumentnummer

N6199547701J

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