§ 31a WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 31a. Lagerung, Leitung und Umschlag

wassergefährdender Stoffe

(1) Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere und -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktionsfähigkeit oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.

(2) Als Stoffe gelten Einzelstoffe gebraucht oder ungebraucht sowie deren Gemenge, Gemische und Lösungen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Stoffe (Stoffgruppen) der in Abs. 1 beschriebenen Art zu bezeichnen und für diese Mengenschwellen festzulegen, bei deren Überschreitung die Lagerung, Leitung und der Umschlag einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.

(4) Unter Umschlag ist das Umladen oder Umfüllen wassergefährdender Stoffe im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zu verstehen.

(5) Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Behörde ist

  1. a) in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35, 37 und 54) die Wasserrechtsbehörde (§§ 98 ff.);
  2. b) außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete
  1. 1. für Anlagen, die nach dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht oder dem Rohrleitungsrecht einer Bewilligungspflicht unterliegen, die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde,
  2. 2. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, der Bürgermeister
  3. 3. sonst die Wasserrechtsbehörde.

(6) Bei Anlagen die dem Bergrecht dem Schiffahrtsrecht dem Luftfahrtsrecht oder dem Elektrizitätswirtschaftsrecht unterliegen, entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn nach diesen Vorschriften die Anhörung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (§ 55 Abs. 1) im Bewilligungsverfahren vorgesehen ist.

(7) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete, die nach dem Gewerberecht einer Genehmigung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach den Abs. 1 bis 5, es sind jedoch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dem Verfahren ist ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen. Wird eine Genehmigung erteilt, so gilt diese als Bewilligung im Sinne der Abs. 1 bis 5.

(8) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 107 Abs. 1) kann abgesehen werden.

(9) Auf die in Abs. 5 genannten Anlagen finden die §§ 27 Abs. 4 und 29 sinngemäß Anwendung.

(10) Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis über die Anlagen nach Abs. 5, 6 und 7 zu führen.

(11) Betreiber von Anlagen zur Lagerung Leitung und zum Umschlag wassergefährdender Stoffe sind verpflichtet, soweit nicht § 82a der Gewerbeordnung Anwendung findet, Störfälle und Verluste wassergefährdender Stoffe - unbeschadet § 31 - unverzüglich der Behörde (Abs. 5) zu melden.

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