§ 31a NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1996

§ 31a.

(1) Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a, d und e unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

(2) Im Falle von Anträgen gem. § 29 Abs. 2 lit. d hat der Hauptausschuß, wenn kein Einvernehmen mit der Bundesregierung hergestellt wird, an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bundesregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken, so kann sie gegen ihn vor der Kundmachung binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe beim Nationalrat Vorstellung erheben. Beharrt der Nationalrat auf seinem ursprünglichen Beschluß, so ist dieser unverzüglich kundzumachen. Die Neuregelung ist unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen.

(3) Der Hauptausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der Festsetzungen gem. § 29 Abs. 2 lit. d, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015913

alte Dokumentnummer

N1199657420J

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