§ 31a GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

§ 31a.

(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12052650

alte Dokumentnummer

N3199330679J

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