§ 31 ZSV 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

Vereinfachte Untersuchung

§ 31.

Untersuchungen am Unfallsort (§ 30 Abs. 2) sind von den mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles erforderlichen, vom Leiter der Flugunfallskommission bestimmten Mitgliedern der Kommission allein zu führen (vereinfachte Untersuchung), wenn nach Ansicht des Leiters der Flugunfallskommission im Hinblick auf die Umstände des Falles und den Zweck der Untersuchung kein Lokalaugenschein durch alle Mitglieder der Flugunfallskommission erforderlich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148558

alte Dokumentnummer

N9197850938J

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