Vereinfachte Untersuchung
§ 31.
Untersuchungen am Unfallsort (§ 30 Abs. 2) sind von den mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles erforderlichen, vom Leiter der Flugunfallskommission bestimmten Mitgliedern der Kommission allein zu führen (vereinfachte Untersuchung), wenn nach Ansicht des Leiters der Flugunfallskommission im Hinblick auf die Umstände des Falles und den Zweck der Untersuchung kein Lokalaugenschein durch alle Mitglieder der Flugunfallskommission erforderlich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10011508
Dokumentnummer
NOR12148558
alte Dokumentnummer
N9197850938J
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