§ 31 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Prüfungsbefreiungen

§ 31.

Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen, sind im mündlichen Prüfungsteil von der Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 befreit, wenn sie die Fachprüfung für den Höheren Dienst in der Finanzverwaltung erfolgreich abgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057501

alte Dokumentnummer

N3199957955L

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