III. Abschnitt. Wasserbuchbescheid.
§ 31.
(1) Durch den Wasserbuchbescheid wird die Eintragung eines Wasserbenutzungsrechtes oder die Änderung oder Löschung einer Eintragung verfügt sowie der einzutragende Wortlaut bestimmt. Dieser hat den wesentlichen Inhalt des ihm zugrunde liegenden Wasserrechtsbescheides in tunlichster Kürze wiederzugeben.
(2) Die Wasserbuchbescheide sind grundsätzlich unter Benutzung des hiefür aufgelegten Vordruckes (Anlagen D) zu erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1956
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129866
alte Dokumentnummer
N8194839258L
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