5. Abschnitt
In-Kraft-Treten
§ 31.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
(3) §§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.
(4) §§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40041517
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