§ 31
(1) § 31.Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde.
(2) Den Landeskammern obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, soweit diese nicht über die Interessen eines Landes hinausgehen:
- 1. die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;
- 2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Behörden ihres örtlichen Wirkungsbereiches in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;
- 3. die Erstattung von Gutachten zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, welche die in Z. 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln;
- 4. das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;
- 5. die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;
- 6. die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;
- 7. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen ihres örtlichen Wirkungsbereiches, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit deren örtlicher Wirkungsbereich den der Landeskammern nicht überschreitet und solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
- 8. die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;
- 9. Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;
- 10. beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und bei der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;
- 11. die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;
- 12. die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;
- 13. die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;
- 14. die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;
- 15. die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;
- 16. die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;
- 17. die Festsetzung von Umlagen;
- 18. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben.
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